AGB AGB

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1. Kostenvoranschlag

(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich. (1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten Material, Arbeit etc. (1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches wird nach dem Werkstättenstundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrag im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.

2. Tauschaggregate

(2.1) Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.

3. Probefahrten

(3.1) Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.

4. Zahlungen

(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers. (4.2) Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

5. Abstellung von Fahrzeugen

(5.1) Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen. (5.2) Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben.

6. Altteile

(6.1) Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. (6.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

7. Eigentumsvorbehalt

(7.1) Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

8. Recht zur Zurückbehaltung des Reparaturgegenstandes

8.1) Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. (8.2) Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß (4.1) entgegenhalten.

9. Behelfsreparaturen

(9.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

(10.1) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb veranlassen. (10.2) Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

11. Schadenersatz

(11.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind. (11.2) Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (11.3) Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes. (11.4) Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.?(11.5) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.

12. Erfüllungsort

(12.1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

Nachstehende Bedingungen sind Vertragsinhalt eines Kaufantrags:
1. Kaufgegenstand

Der Kaufantrag gilt für ein Kraftfahrzeug in der bei Vertragsabschluß bestellten Ausführung. Bei Neukraftfahrzeugen sind serienmäßige Abweichungen in Form und Konstruktion zulässig, sofern hierdurch dem Käufer keine unzumutbaren Abweichungen entstehen.

2. Erfüllung

(2.1) Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. (2.2) Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. (2.3) Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Kraftfahrzeug ordnungs- und bestellungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Kraftfahrzeug übernommen hat. Erfüllungsort ist der Abnahmeort laut 3.1 Die Abholfrist beträgt 10 Tage. (2.4) Wird das Kraftfahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt eine angemessene Standgebühr zu verrechnen; er haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden.

3. Übernahmebedingungen

(3.1) Abnahmeort ist der Firmensitz des Verkäufers oder das von ihm bezeichnete Auslieferungslager. (3.2) Der Käufer hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme zu rügen. (3.3) Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist, gehen alle Gefahren auf den Käufer über.

4. Kaufpreis

(4.1) Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet. (4.2) Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist. (4.3) Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 Prozent des Kaufpreises vornimmt. Von der Preiserhöhung hat der Verkäufer den Käufer nachweislich mit der Aufforderung zu verständigen, sich innerhalb der angemessenen Frist von 10 Tagen ausdrücklich zu erklären, vom Vertrag zurückzutreten. In dieser Verständigung ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass die Kaufpreiserhöhung von ihm als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt.

5. Rücktritt

(5.1) Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (5.2) Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlungen innerhalb von 8 Tagen an den Käufer zurückzuerstatten und kann keine Kosten verrechnen. (5.3) Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründeten Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder 10 Prozent des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen.

6. Ersatzlieferung

Wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.

7. Eigentumsvorbehalt

(7.1) Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist vom Verkäufer auf seine Kosten gegen die Kfz- Vollkaskoversicherung bezeichneten Risiken zu versichern. (7.2) Soweit von irgendjemand anderen auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer sofort zu verständigen.

8. Sonstige Vertragsbedingungen

Schriftliche Erklärungen sind mit der Absendung innerhalb der Frist rechtsverbindlich; sie können rechtswirksam an die im Vertrag angegebene oder an eine andere, schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zugeben.

9. Gewährleistung

In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht oder im Falle des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kraftfahrzeuges durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benutzung zu leisten.

10. Garantie

Darüber hinaus besteht die Werksgarantie des Herstellers laut Garantie- und Serviceheft, auf die der Verkäufer hinweist.

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen im Bundeskanzleramt, ARBÖ, ÖAMTC und dem Verein für Konsumenteninformation. Ausgabe März 1999. Gültig für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker.